Darf ich in einer Mietwohnung eine Katze halten? Diese Frage wird gerne im Mietrecht zur Katzenhaltung immer wieder gestellt. Häufig besteht damit auch die Angst, dass der Vermieter dem Mietvertrag wegen der Samtpfote kündigen könnte. Wir haben für Sie einmal die wichtigsten Punkte zur Katzenhaltung in einer Mietwohnung zusammengefasst.
Katzenhaltung – Zustimmung erforderlich
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist ein genereller Ausschluss der Katzenhaltung im Mietrecht nicht zulässig. Der Vermieter kann nach dem neuen BGH Urteil die Katzenhaltung nur noch in einem individuellen Einzelfall dem Mieter verbieten. Das auch nur dann, wenn hierbei einige Störfaktoren überwiegen. Das heißt, der Vermieter muss für die Katzenhaltung im Mietrecht sachliche Argumente vorweisen können.
- Generell Ausschluss nichtig
- Allgemeines Verbot im Mietvertrag unzulässig
Ein jedoch vorformuliertes Verbot im Mietvertrag ist unzulässig. Generell geht es darum, eine umfassende Abwägung zu ziehen. Dabei stehen die Interessen der anderen Mieter und des Vermieters zunächst im Fokus. Eine reine pauschale Einwendung gegen die Katzenhaltung aber reicht nicht aus. Das gilt auch für mögliche Lebenserfahrungen. Konkret muss der Vermieter im Mietrecht bei der Katzenhaltung also einen Störfaktor benennen können, um die 4-Beiner zu verbieten.
Was ist ein Störfaktor bei der Katzenhaltung
Ein Störfaktor ist alles das, was sich nachteilig auf andere Mieter in dem Haus auswirken könnte. Auch die Anzahl der Tiere und die Größe sowie der Zustand einer Wohnung sind beim Störfaktor abzuwägen. Ein Verbot könnte in einer übermäßigen Abnutzung oder einer drohenden Verschmutzung der Immobilie liegen. Dabei muss der Vermieter aber sehr konkret die höhere Abnutzung im Treppenhaus oder der Wohnung bei der Katzenhaltung belegen können. Eine reine allgemeine Aussage als solches genügt nicht.
Störfaktor muss genau belegt werden
Doch was passiert, wenn der Vermieter auf dem Verbot der Katzenhaltung besteht und nicht mit sich reden lässt? In diesem Fall bleibt nur die gerichtliche Klärung. Die sollte aber im Vorfeld sehr genau überlegt werden, denn spätestens danach ist das Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter beschädigt.
Blick in den Mietvertrag zur Katzenhaltung
Bevor es um die Frage der Katzenhaltung mit dem Vermieter geht, ist ein Blick in den bestehenden Mietvertrag wichtig. Ein generelles Ausschlussverbot ist im Mietrecht unzulässig. Allerdings nicht individuelle vereinbarte Verbote zur Katzenhaltung.
Es ist immer sinnvoll, bei einer geplanten Katzenhaltung in einem Mietobjekt, direkt an den Vermieter oder dessen Verwalter heranzutreten. Dabei sollten die Beweggründe dargelegt werden. Auch die Erwähnung, das eine Haftpflichtversicherung bestehe, ist mit Sicherheit nicht falsch.
Problematische Tiere im Mietrecht
Eine Katzenhaltung kann immer dann verboten werden, wenn sie ein Störfaktor ist. So gibt es Katzen, die durchaus sehr laut werden können. Einige, vor allem bei taube Katzen häufig anzutreffen, schreien derart laut –auch nachts- das andere Mieter dadurch gestört werden könnten. In diesem Fall kann die Katzenhaltung in der Mietwohnung untersagt werden.
Generell gilt ein Störfaktor auch dann, wenn einer der Nachbarn eine Katzenallergie aufweist. Die oben genannten Punkte lassen sich ebenfalls in diesem Beispiel 1:1 auf die Hundehaltung in Mietwohnungen übertragen.
Bildquellenangabe: asrawolf / pixelio.de