Teilheilpraktiker

Ein Tierheilpraktiker ist eine Person, die ohne tierärztliche Approbation Behandlungen an Tieren ausübt. Die Ausübung dieses Berufes ist, anders als beim Heilpraktiker, gesetzlich nicht geregelt. Die Berufsbezeichnung „Tierheilpraktiker“ ist nicht geschützt und kann zur Zeit von allen Personen geführt werden (siehe: BGH, Urteil vom 22. April 1999 – I ZR 108/ 97). Es stehen also heute Tierheilpraktiker, deren Kenntnisse auf einem Wochenendlehrgang beruhen, neben solchen mit mehrjähriger Ausbildung, so dass der Berufsstand als sehr heterogen angesehen werden muss. In Österreich ist der Beruf nach dem Tierärztegesetz verboten und gilt als Kurpfuscherei.

Geschichte Teilheilpraktiker

Die Tierheilkunde ist aus dem Stand der Tierheilkundigen hervorgegangen. Die in jahrhundertelanger Entwicklung überlieferten Verfahren und das meist mündlich überlieferte praktische Wissen haben der medizinischen Tierheilkunde als Grundlage und Ausgangspunkt gedient. Erst die Neuzeit brachte die Professionalisierung der Tierärzte durch die Entstehung tierärztlicher Ausbildungsstätten. Bereits 1762 entstand die erste Schule in Lyon, gefolgt von einer Schule in Alfort bei Paris 1765. Die erste deutsche tiermedizinische Schule wurde 1771 in Göttingen gegründet. Erst seit dem 19. Jahrhundert wurde für ihren Besuch eine höhere Vorbildung verlangt, seit 1830 die Universitätsreife.

Trotz der akademischen Ausbildung von Tierärzten an veterinärmedizinischen Fakultäten hat sich die Laienbehandlung bis auf den heutigen Tag erhalten. Die tierärztlichen Lehrinstitute sind zunächst dazu errichtet worden, über die Einführung der Amtstierärzte die damals grassierenden Tierseuchen zu bekämpfen. Mit Herausbildung des freiberuflich arbeitenden Tierarztes wurden aufgrund der Behandlungserfolge mit Hilfe der modernen medizinischen Methoden die Tierheilpraktiker im Laufe des 20. Jahrhunderts fast völlig verdrängt.
Erst mit der Renaissance alternativmedizinischer und esoterischer Therapieformen erlangte die Tierheilpraxis wieder größere Bedeutung, da Tierheilpraktiker Methoden anwenden können, die Tierärzte aus ethischen Gründen und durch bindende Sorgfaltspflichten nicht durchführen würden. In der Nutztierhaltung und anderen ökonomisch bestimmten Bereichen spielen Tierheilpraktiker nur eine geringe Rolle. Vor allem in der biologischen Landwirtschaft wird allerdings der Einsatz von homöopathischen Mitteln praktiziert, da diese aufgrund fehlender pharmazeutischer Inhaltsstoffe keine oder nur geringe Wartezeiten haben.

Tätigkeitsfeld

Die Behandlung mit homöopathischen und pflanzlichen Mitteln, aber auch die Beratung der Tierhalter über Fütterungs- und Haltungsprobleme sind Kernpunkte der Tätigkeit. Auch wird von Tierheilpraktikern immer häufiger zusätzlich eine Behandlung durch Akupunktur angeboten. Vielfach finden ausdrücklich auch andere esoterische Diagnose- und Therapieverfahren Einsatz.
Ein Tierheilpraktiker ist in der Ausübung seiner Tätigkeit frei. Er kann eine Behandlung ablehnen, z. B. wenn kein Vertrauensverhältnis zwischen Tierheilpraktiker und Tierhalter besteht. Die Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt. Tierheilpraktiker unterliegen als Laien den Beschränkungen des Arzneimittelrechts und des Tierschutzes. Sie können keine rezeptpflichtigen Arzneimittel einsetzen oder rezeptieren und keine Impfungen vornehmen. Chirurgische Eingriffe sind ihnen untersagt, da sie aufgrund arzneimittelrechtlicher Bestimmungen keine Anästhesien durchführen dürfen, die nach dem Tierschutzgesetz für schmerzhafte Eingriffe vorgeschrieben sind.
Die Bezeichnung „Tierheilpraktiker“ ist gesetzlich nicht geschützt und benötigt daher nach geltendem Recht keine standardisierte Ausbildung. Eine Ausbildung ist jedoch wichtig, wenn man den „Beruf“ erfolgreich ausüben möchte.
„Die Verwendung der (gesetzlich nicht geschützten) Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker durch Personen, die – ohne Arzt zu sein – bei der Behandlung von Tieren Naturheilverfahren anwenden und eine entsprechende Ausbildung abgeleistet haben, ist nicht als irreführend i. S. von § 3 UWG zu beanstanden. Eine etwaige Fehlvorstellung nicht zu vernachlässigender Teile des Verkehrs über das Erfordernis einer – nicht bestehenden – staatlichen Erlaubnispflicht ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung als nicht schützenswert anzusehen.“
– Urteil des BGH, vom 22. April 1999 – I ZR 108/ 97
In einigen deutschen Bundesländern muss die Tätigkeit und/oder eine Praxiseröffnung bei dem zuständigen Veterinäramt angemeldet werden, durch das eine Praxisbesichtigung stattfindet. Dafür sind in diesen Bundesländern auch gewisse Sachkundenachweise zu erbringen, z. B. die Sachkundenachweis über freiverkäufliche Arzneimittel. Ein Tierheilpraktiker kann bei Fehldiagnosen oder Falschbehandlungen im Rahmen der für jedermann geltenden gesetzlichen Grundlagen haftbar gemacht werden.

Bild: Katharina Scherer  / pixelio.de

 

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